1. Am 09. Juni 2024 finden die Wahlen
a) zum Europäischen Parlament (in der Bundesrepublik Deutschland)
b) zum Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden
c) zum Ortsrat der einzelnen Gemeindebezirke der Gemeinde Nohfelden
d) zum Kreistag des Landkreises St. Wendel
e) zur Landrätin/zum Landrat des Landkreises St. Wendel
statt. Die Wahlen dauern von 08.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 13 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 001 Bosen Wahllokal: Kindertagesstätte, Pfarrwies 2
Wahlbezirk 002 Eckelhausen Wahllokal: Feuerwehrgerätehaus, Eckelhauser Straße
Wahlbezirk 003 Eisen Wahllokal: Gemeindezentrum, Hunsrückstraße 40
Wahlbezirk 004 Eiweiler Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus, Neunkircher Straße
Wahlbezirk 005 Gonnesweiler Wahllokal: Mehrzweckhalle, Kirchstraße
Wahlbezirk 006 Mosberg-Richweiler Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus, Am Rothenhübel
Wahlbezirk 007 Neunkirchen Wahllokal: Bürgerhaus, Schulstraße
Wahlbezirk 008 Nohfelden Wahllokal: Turnhalle, Vor’m Scheid
Wahlbezirk 009 Selbach Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus, Zur Waldkapelle
Wahlbezirk 010 Sötern Wahllokal: Mehrzweckhalle, Auf der Hub
Wahlbezirk 011 Türkismühle Wahllokal: Gemeinschaftsschule, Trierer Straße
Wahlbezirk 012 Walhausen Wahllokal: Nebenraum evang. Kirche, Obereckstraße
Wahlbezirk 013 Wolfersweiler Wahllokal: Mehrzweckhalle, Parkstraße
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29. April 2024 bis zum 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 16.00 Uhr im Rathaus in Nohfelden zusammen.
3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar
1. für die Europawahl
einen amtlichen Stimmzettel
2. für die Kreistagswahl
einen grünen Stimmzettel
3. für die Gemeinderatswahl
einen gelben Stimmzettel
4. für die Ortsratswahl
einen orangefarbenen Stimmzettel
5. für die Wahl der Landrätin/des Landrates
einen hellblauen Stimmzettel
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvor-schläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Bei der Gemeinderatswahl, der Ortsratswahl (außer Türkismühle) und der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurz-bezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebiets-liste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.
Bei der Mehrheitswahl (Ortsrat Türkismühle) enthält der Stimmzettel, den zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags. Der Stimmzettel enthält außerdem eine freie Fläche, die groß genug ist, um die Namen von doppelt so vielen wählbaren Personen aufzunehmen, wie Mitglieder in den Ortsrat zu wählen sind. Sie trägt die Überschrift „Von der Wählerin oder vom Wähler vorgeschla-gene wählbare Personen“.
Bei der Wahl der Landrätin/des Landrats enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und des Wohnorts der Bewerber jeden Wahlvorschlags.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme bei der Europawahl, bei den Verhältniswahlen (Kreis-tag, Gemeinderat und Ortsräte (außer Türkismühle)) und bei der Wahl der Landrätin/des Landrates in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Bei Mehrheitswahl (Ortsrat Türkismühle) kann die Wählerin oder der Wähler den Wahlvorschlag unverändert annehmen; einer Kennzeichnung des Stimmzettels bedarf es nicht. Die Wählerin oder der Wähler kann den Wahlvorschlag teilweise annehmen, indem sie oder er eine oder mehrere Be-werberinnen oder einen oder mehrere Bewerber streicht. Die Wählerin oder der Wähler kann auch den Wahlvorschlag im Ganzen ablehnen, indem sie oder er ihn völlig streicht; sie oder er kann anstelle des gestrichenen Wahlvorschlags höchstens doppelt so viele wählbare Personen aufführen, wie Mitglieder in den Ortsrat zu wählen sind. Die Wählerin oder der Wähler kann auch auf dem zugelassenen Wahlvorschlag einzelne Bewerberinnen und Bewerber streichen und an deren Stelle andere wählbare Personen aufführen.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der
1. Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises St. Wendel (§ 6 Abs. 5 Europawahlgesetz)
2. Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes),
3. Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),
4. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes)
5. Wahl der Landrätin/des Landrates in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises St. Wendel (§ 15 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz) oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde/vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelum-schlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz bzw. § 15 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz).
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a Europawahlgesetz bzw. § 15 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlbe-rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Nohfelden, den 28. Mai 2024
Gemeindebehörde/
Gemeindewahlleiter
Peter Rosenau