Im Bebauungsplan legt die Gemeinde als Satzung (Beschluss des Gemeinderats) fest, welche Nutzungen auf einer bestimmten Gemeindefläche zulässig sind. Der Bebauungsplan schafft Baurecht und stellt die verbindliche Bauleitplanung nach Baugesetzbuch (Zweiter Abschnitt) dar.
Anders als der Flächennutzungsplan, der für das ganze Gemeindegebiet aufgestellt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und eine vorbereitende Bauleitplanung bildet, umfasst ein Bebauungsplan in der Regel nur einen Teil des Gemeindegebietes, etwa eine Gruppe von Grundstücken oder einen Gemeindeteil. Der Bebauungsplan muss deshalb die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs festsetzen (§ 9 Abs. 7 BauGB). Nach dem Prinzip der Einräumigkeit darf sich der Geltungsbereich mehrerer Bebauungspläne nicht überschneiden.
Die Bebauungspläne/der Flächennutzungsplan können von v. g. Ansprechpartnern in digitaler Form übermittelt werden. Durch Digitalisierung und Umwandeln von vorhandenen Plänen kann die Genauigkeit dieser verloren gehen. Die übermittelten Pläne dienen nur zur Erstinformation, jedoch nicht zum Messen oder Vermessen von Grundstücken, Straßen etc.