Ein Wohnungswechsel ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzuzeigen.
Die Meldung ist innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Eine unterlassene bzw. verspätete Meldung kann mit Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld geahndet werden. Ab dem 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt muss zur An – oder Ummeldung eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden.
Download Wohnungsgeberbestätigung
Weiterhin ergeben sich Änderungen bei der Ummeldung von minderjährigen Personen. Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es bei einer Änderung des Lebensmittelpunktes, das Einvernehmen beider Elternteile. Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, soll das Einverständnis des anderen Elternteils vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn die Wohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird.
Download Einverständniserklärung Minderjährige bzgl. Umzug
An- und Ummeldungen können in der Regel nur persönlich durchgeführt werden.
Abmeldungen sind nur erforderlich bei Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung.
Mitzubringen ist:
- der Personalausweis und/oder Reisepass, sofern vorhanden der Kinderreisepass
- Wohnungsgeberbestätigung
- Stammbuch/Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden der Kinder