Die Umsetzung der Grundsteuerreform im Saarland
Grundbesitz – darunter fallen unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – wird in Deutschland auf Basis des reformierten Grundsteuerrechts zum Stichtag 01.01.2022 vollständig neu bewertet.
Hinweise des saarländischen Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft zu den häufigsten Fragen und Irrtümern in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform vom 01.02.2023
Wichtig:
Die Pflicht, die Feststellungserklärung einzureichen, besteht auch nach dem 31.01.2023 weiter. Reichen Sie Ihre Erklärung daher bitte schnellstmöglich ein.
Wer die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes nicht einreicht, wird zunächst durch die Finanzverwaltung ein Erinnerungsschreiben erhalten. Bis Ende April wird es keine Verspätungszuschläge, Zwangsmaßnahmen oder Schätzungen geben. Dies gilt nur bis Mai, ab dann wird sanktioniert.
Aufgrund der Neuregelungen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihren in Deutschland belegenen Grundbesitz eine Feststellungserklärung einreichen. Im Fall des Miteigentums genügt es, wenn ein Miteigentümer (z.B. bei Ehegatteneigentum, Erbengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft) für alle eine Erklärung einreicht.
Hinweis: bei Wohnungs- und Teileigentum ist in der Feststellungserklärung nur das jeweilige Sondereigentum und der entsprechende Anteil am Gemeinschaftseigentum zu erklären. Bei den Eigentümerangaben sind keine Angaben zur Eigentümergemeinschaft zu machen.
Die Abgabepflicht gilt für jedes bebaute und unbebaute Grundstück (Grundvermögen) genauso wie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (land- und forstwirtschaftliches Vermögen). Auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke sind zu erklären. Das gilt auch für brachliegende Flächen.
Abgabepflichtig ist, wer am 01. Januar 2022 Eigentümer/in des Grundbesitzes war. Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz nach diesem Stichtag veräußert wurde. Bei einem Verkauf vor dem 01. Januar 2022 ist entscheidend, ob das wirtschaftliche Eigentum, also Besitz, Nutzen und Lasten, schon auf den Erwerber übergegangen ist (regelmäßig mit Kaufpreiszahlung). Auf die Eintragung im Grundbuch kommt es nicht an.
Die saarländische Finanzverwaltung hat allen ihr bekannten Eigentümerinnen und Eigentümern ab Juni 2022 Informationsschreiben zugesendet. In dem beigefügten Datenblatt wurden wichtige Informationen zur Erklärungsabgabe zusammengestellt. Dem Schreiben können Sie das Aktenzeichen, die Flurstückskennzeichen, die Gemarkung und den Bodenrichtwert bzw. die Ertragsmesszahl entnehmen. Insbesondere gebäudebezogene Angaben müssen Sie selbst ermitteln. Den alten Einheitswertbescheid benötigen Sie dazu nicht. Gebäudebezogene Daten finden Sie in der Regel in Ihrem Kaufvertrag oder den Bauunterlagen.
Hinweis: Normalerweise ist für jedes erhaltene Datenblatt, und damit für jedes Ihnen zugeteilte Aktenzeichen, eine Feststellungserklärung einzureichen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung besteht aber auch, wenn Sie als Eigentümer/in von Grundbesitz kein Anschreiben erhalten haben. Dies kann insbesondere bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder bei Erbengemeinschaften vorkommen, da hier die aktuellen Eigentumsverhältnisse der Finanzverwaltung nicht immer bekannt sind.
Die Angaben auf dem Datenblatt sind daher stets auf Aktualität zu prüfen. Weichen die Angaben darin von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Sie bitte stattdessen die korrekten Daten in Ihrer Erklärung an. Ein berichtigtes Datenblatt vom Finanzamt benötigen Sie dafür nicht.
Entscheidend für die Angaben in der Erklärung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01. Januar 2022. Anzugeben ist der Zustand des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt. Das bedeutet beispielsweise, dass im Fall eines Neubaus, der erst nach dem 01. Januar 2022 bezugsfertig wird, ein unbebautes Grundstück zu erklären ist. Die Bebauung wird dann erst zum nachfolgenden Bewertungsstichtag (hier: 01. Januar 2023) berücksichtigt.
Nicht jedes Grundstück, das im Sprachgebrauch als „unbebautes Grundstück“ bezeichnet wird, ist auch steuerlich ein solches. Oftmals liegt wegen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten nach grundsteuerlichen Gesichtspunkten ein „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ vor. Mit diesem Begriff wird das Grundstück nicht dem Grundvermögen, sondern dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet.
Bitte füllen Sie für land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (GW1) inklusive Formular Land- und Forstwirtschaft (GW3) aus.
Hinweis: In dem Informationsschreiben sind land- und forstwirtschaftliche Flächen bereits als solche gekennzeichnet. Auf dem Datenblatt finden sich auch Hinweise an welcher Stelle der Erklärungsformulare die mitgeteilten Daten angegeben werden müssen. Für diese Grundstücke ist in der Feststellungserklärung kein Bodenrichtwert anzugeben, sondern bei landwirtschaftlicher Nutzung die Ertragsmesszahl, die ebenfalls im Datenblatt ausgewiesen ist. Bei forstwirtschaftlicher Nutzung sind außer der Angabe der entsprechenden Nutzung keine weiteren Angaben erforderlich.
Ist das Grundstück entweder Bauland, Bauerwartungsland oder Rohbauland, so ist es als unbebautes Grundstück im Grundvermögen zu erklären (Anlage GW1 + GW2). Für diese Grundstücke benötigen Sie den Bodenrichtwert, den Sie entweder auf dem Datenblatt der Finanzverwaltung finden oder im Geoportal des Saarlandes abfragen können (https://geoportal.saarland.de/article/Grundsteuer/).
Die Erklärungsabgabe soll elektronisch erfolgen. Dazu können Sie vor allem die Steuer-Onlineplattform ELSTER nutzen (www.elster.de). Die elektronische Abgabe liegt dabei nicht nur im Interesse der Steuerverwaltung, sondern auch im Interesse der Steuerpflichtigen. Bei allen Schwierigkeiten, die bei der elektronischen Abgabe auftreten, führen die Programme durch die Formulare und vermeiden etliche Fehler, die bei Erklärungen auf den Papiervordrucken auftreten können. So wird weiterer Klärungsbedarf wegen fehlerhafter Erklärungen vermieden. Ist Ihnen die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar, besteht die Möglichkeit einer Abgabe in Papierform.
Hinweis: Ergänzende Unterlagen müssen der Erklärung nicht beigefügt werden. Bewahren Sie diese jedoch für mögliche Rückfragen auf.
Hinweis: Die Mitteilung an das Finanzamt, dass die Angaben auf dem Datenblatt richtig sind, ersetzt nicht die Abgabe einer Feststellungserklärung.
Die Pflicht, die Feststellungserklärung einzureichen, besteht auch nach dem 31.01.2023 weiter. Reichen Sie Ihre Erklärung daher bitte schnellstmöglich ein.
Wer die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes nicht einreicht, wird zunächst durch die Finanzverwaltung ein Erinnerungsschreiben erhalten. Bis Ende April wird es keine Verspätungszuschläge, Zwangsmaßnahmen oder Schätzungen geben.
Hinweis: Dies gilt nur bis Mai, ab dann wird sanktioniert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft https://www.saarland.de/mfw/DE/portale/steuernundfinanzaemter/Grundsteuerreform/Grundsteuerreform.html
Dort sind auch Schritt-für-Schritt-Anleitungen abrufbar, die Sie bei der elektronischen Erklärungsabgabe unterstützen.
Den neuen Grundsteuerbescheid erhalten Sie im Jahr 2025 von der Gemeinde. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 01.01.2025 zu zahlen.
Die Feststellungen der Grundsteuerwerte für den im Saarland vorhandenen Grundbesitz (rd. 580.000 wirtschaftliche Einheiten) müssen von den saarländischen Finanzämtern (Saarbrücken II, Saarlouis und St. Wendel) bis Mitte 2024 weitestgehend abgeschlossen sein. Für die Bemessung der Grundsteuer sind – wie nach bisherigem Recht – drei Schritte erforderlich
1. Grundsteuerwert
Die Feststellung des Grundsteuerwertes des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt durch das Finanzamt.
2. Grundsteuermessbetrag
Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgt ebenfalls durch das Finanzamt. Dazu wird der Grundsteuerwert mit der einschlägigen Grundsteuermesszahl multipliziert.
3. Grundsteuer
Die Festsetzung der Grundsteuer ist Aufgabe der Stadt bzw. Gemeinde. Dazu wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde
multipliziert.
Die nach dem neuen Recht ab 2025 zu zahlende Grundsteuer und deren Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich erst aus dem Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser Bescheid wird, wie bisher, von der Gemeinde oder der Stadt, in der das Grundstück belegen ist, erlassen.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Homepage des Saarlandes unter www.saarland.de
Eigentümerinnen und Eigentümer müssen für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch Stückländereien) in 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 beim zuständigen Finanzamt abgeben.
Abgabepflichtig sind die jeweiligen Grundstückseigentümer zum 01.01.2022. Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz danach veräußert wurde. Maßgeblich sind die tatsächlichen sowie die Wertverhältnisse am Stichtag 01.01.2022. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung ist am 30.03.2022 durch öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt (BStBl 2022 Teil I S. 205) erfolgt.
Gemäß § 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz sind die Feststellungserklärungen grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ab Juli 2022 kann dies kostenlos, sicher und bequem über das Steuerportal „MeinELSTER“ (www.elster.de) erledigt werden.
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung wurde verlängert und endet nun am 31. Januar 2023.
Das Datenblatt dient als Ausfüllhilfe für die Erklärungserstellung. Es wird folgende für die Erklärung erforderliche Daten enthalten:
– Gemarkung
– Flurstück (Zähler, Nenner)
– Fläche
– Bodenrichtwert oder
– Ertragsmesszahl bei Land- und Forstwirtschaft
Für die Bewertung des Grundbesitzes in der Gemeinde Nohfelden ist folgendes Finanzamt zuständig:
Finanzamt Sankt Wendel
Marienstraße 27, 66606 St. Wendel
Telefon: 06851 / 804-0
Fax: 06851 / 804-189
E-Mail: poststelle@fawnd.saarland.de
Hotline Grundsteuerreform:
0681 / 501 – 6288
– Grundstücksart und ggf. Gebäudeart
– Bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken: Wohn-/Nutzfläche (Ermittlung nach den Grundsätzen der Wohnflächenverordnung (WoFlV))
– Bei überwiegend zu betrieblichen oder anderen Zwecken genutzten Grundstücken: Bruttogrundfläche (Ermittlung nach den Grundsätzen der DIN 277)
– Anzahl der Wohnungen
– Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze (nicht erforderlich: Außenstellplätze und Carports)
– Baujahr/Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (nicht erforderlich, wenn vor 1949)
Diese Daten können ggf. teilweise aus den Bauunterlagen oder einem notariellen Kaufvertrag entnommen werden
Der aktuelle Hebesatz ist im Regelfall nicht auf die neu festgestellten Grundsteuermessbeträge anzuwenden. Die Kommunen werden die ab 01.01.2025 geltenden Hebesätze im Laufe des Jahres 2024 neu berechnen und neu festlegen.
Eine Ausfüllanleitungen für ELSTER finden Sie auf der Seite des Ministerium für Finanzen und Wissenschaft des Saarlandes unter folgendem Link:
https://www.saarland.de/mfw/DE/portale/steuernundfinanzaemter/Grundsteuerreform/_documents/anleitungen.html
https://www.saarland.de/mfw/DE/portale/steuernundfinanzaemter/Grundsteuerreform/_documents/grundsteuer-antraege.html
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Homepage des Saarlandes unter www.saarland.de
Eine Ausfüllanleitungen für ELSTER finden Sie auf der Seite des Ministerium für Finanzen und Wissenschaft des Saarlandes unter folgendem Link:
https://www.saarland.de/mfw/DE/portale/steuernundfinanzaemter/Grundsteuerreform/_documents/anleitungen.html