Als Postunternehmen, bei dem an den Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 sowie anlässlich der etwa notwendig werdenden Stichwahl (Direktwahl der Landrätin/des Landrates) am 23. Juni 2024 die Wahlbriefe (amtliche Wahlbriefumschläge) ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden können, wird hiermit gem. § 37 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) die

Deutsche Post AG

benannt.

Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.

Die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung gilt für die Kreistags-, Gemeinderats-, Ortsrats- sowie die Landratswahl.

Davon ausgenommen sind Briefwahlanträge, die der Gemeinde Nohfelden auf dem Postweg zugesandt werden. Diese müssen in jedem Fall ausreichend frankiert werden!

Nohfelden, 28.03.2024

Peter Rosenau
Gemeindewahlleiter